Über uns...

Die SGV-Abteilung Müsen ist ein Mitglied des SGV-Bezirks Siegerland und des übergeordneten SGV-Hauptvereins mit Sitz in Arnsberg.

Gemäß unserer Satzung pflegen und fördern wir das Wandern und setzen uns durch entsprechende Angebote für eine sinnvolle Freizeitgestaltung ein. Durch regelmäßig stattfindende Halbtags-, Tages- und Mehrtageswanderungen erschließen wir sowohl den näheren Heimatraum als auch entferntere Landschaften. Auch die "Fahrradwanderungen" finden inzwischen bei uns regen Anklang. Durch Kennzeichnung und Instandhaltung eines umfangreichen Wegenetzes und durch Aufstellen von Ruhebänken tragen wir zur Sicherung unserer Heimat als Erholungsraum bei.

Im Jahre 1983 konnten wir das 75-jährige Bestehen der Abteilung mit einem großen Fest auf dem Rastplatz auf der Grube Brüche feiern sowie 2008 das 100-jährige Vereinsjubiläum  mit zahlreichen Veranstaltungen begehen.

Geselliges Beisammensein wird durch monatlich stattfindende Hüttenabende im vereinseigenen Jugend- und Wanderheim gepflegt. Über unsere Aktivitäten kann man sich, außer durch den jährlich herausgegebenen Veranstaltungsplan, auch im Schaukasten in der Dorfmitte informieren.

Das Wanderheim

Das Jugend- und Wanderheim wird für die regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen genutzt.

Es bietet 25 Sitzplätze im Gastraum, eine Küche, sanitäre Anlagen und wird über einen nachhaltigen Pellettofen beheizt und kann auch von Mitgliedern zu Feiern und Veranstaltungen angemietet werden.

Die Müsener SGV-Hütte wurde im Wesentlichen von Mitgliedern unserer Abteilung durch Eigenleistung erbaut.

Hier eine Chronik der Erbauung:

1988
14. Oktober Baugenehmigung
29. Oktober Errichtung des Schnurgerüstes
15. November Ausheben der Baugrube
21. November - Winterpause -

1989
15. April Gießen der Bodenplatte
22. April Grundsteinlegung
April - Juni Erstellen des Rohbaus
09. Juni Aufschlagen des Dachstuhls, Richtfest der Bauleute (20 Personen haben bisher mitgeholfen, bei Arbeitsleistungen zwischen 2 und 200 Stunden)
24. Juni Offizielles Richtfest mit Einladung der Öffentlichkeit (Beiträge vom Musikverein Müsen und dem Gesangverein Glück Auf)
25. Juli Rohbauabnahme

1990
05. April Schlussabnahme
11. August Offizielle Hütteneinweihung mit großem Hüttenfest (22 Müsener erklären, größtenteils in Zusammenhang mit unserer Hütteneinweihung, ihren Eintritt in unsere SGV-Abteilung)

Für weiter Infos wendet euch an unseren Hüttenwart:
Henning Fuhr 
Tel.: 02733-6712
Mobil: 0151-61060628
E-Mail: [email protected]

                             Grundriss des Wanderheimes...

Unsere Satzung

 Der Verein führt den Namen „Sauerländischer Gebirgsverein, Abteilung Müsen 1908 e.V. “ Er hat seinen Sitz in Hilchenbach-Müsen, Kreis Siegen-Wittgenstein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen. § 2 Zweck Die am 01. Januar 1908 gegründete Abteilung Müsen des SGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wandersportes, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie Naturschutz, Umweltschutz und Landschaftspflege. Die einzelnen Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: Wandertage und Wanderveranstaltungen Pflege, Anlage und Bezeichnung von Wanderwegen Heimatkundliche Wanderungen und heimatkundliche Veranstaltungen Maßnahmen zum Erhalt der Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit Aktion saubere Umwelt Aufstellen und Pflegen von Ruhebänken und Sitzgruppen Anbringen und Pflege von Nistkästen Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Mitglieder der Abteilung sind: Erwachsene junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Kinder unter 14 Jahren, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Zu Ehrenmitgliedern kann die Jahreshauptversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben. Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend im SGV (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben).

 Aufnahme Über die Aufnahme in die SGV Abteilung Müsen entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. • Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen benutzen. Die Rechte der Eigentümer am Jugend- und Wanderheim, einschl. des Grundstückes bleiben unberührt. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. • Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens bis zum 30. September dem zuständigen Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder, die gegen die Belange des SGV verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem SGV nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Jahreshauptversammlung anrufen, die Jahreshauptversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 4 Bezirk und Hauptverein Die Abteilung gehört zum SGV Bezirk Siegerland e.V., in dessen Bereich sie liegt. Sie ist ferner ein Glied des Hauptvereins des „Sauerländischen Gebirgsvereins e.V.“ mit Sitz in Arnsberg. Zu jeder Bezirkstagung und jeder Hauptversammlung des SGV entsendet die Abteilung Bevollmächtigte. Falls diese verhindert sind, kann der Vorstand ein Mitglied einer anderen Abteilung schriftlich mit der Wahrnehmung unserer Interessen bevollmächtigen. § 5 Jahreshauptversammlung Alljährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Hierzu muss der Abteilungsvorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich und durch Aushang im Vereinsschaukasten einladen.

Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sind: a) Jahresberichte des Vorstandes und der Fachwarte b) Entgegennahme des Kassenberichtes c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes und eines Rechnungsprüfers e) Festlegung der Richtlinien der Abteilungsarbeit f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge • Weitere Tagesordnungspunkte können bei Bedarf hinzugefügt werden, wie z.B.: a) Festsetzung des Jahresbeitrages b) Satzungsänderungen Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder in der Jahreshauptversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit zustimmt. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen beruft der Abteilungsvorsitzende nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Abteilung ein. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden durch Niederschrift beurkundet, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen. § 6 Abteilungsvorstand • Der Vorstand des Vereins besteht aus: 1) 1. Vorsitzenden 2) 2. Vorsitzenden 3) Kassenwart 4) Schriftführer 5) Wanderwart 6) Wegewart 7) Naturschutzwart 8) Jugendwart 9) 1. Hüttenwart 10) 2. Hüttenwart 11) 1. Beisitzer 12) 2. Beisitzer Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind an die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und die des Abteilungsvorstandes gebunden. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Abteilung, die Gestaltung des Abteilungslebens, die Ausführung der Jahreshauptversammlungsbeschlüsse, die Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Hauptvorstand des SGV. 

Der Vorstand kann jederzeit vom Abteilungsvorsitzenden einberufen werden. Auf Verlangen von 1/4 der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen. Der Abteilungsvorstand kann den Fachwarten nach deren Vorschlag Ausschüsse beiordnen. Die Fachwarte und Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich. § 7 Wahlen und Abstimmungen Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf oder auf Antrag geheim. Der Abteilungsvorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt, wobei in jedem Jahr die Jahreshauptversammlung die Hälfte des Vorstandes neu wählt, wechselweise die geraden und ungeraden Ziffern der Vorstandsämter. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Jahreshauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, doch nach einem Jahr scheidet ein Rechnungsprüfer aus. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 8 Geschäftsjahr, Beiträge und Rechnungslegung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Mitglieder zahlen den jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. Er enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein des SGV abzuführenden Beitrag. Die Jahresrechnung und die Kasse werden jährlich durch die von der Jahreshauptversammlung gewählten Rechnungsprüfer geprüft. § 9 Ehrungen Für 10-, 25-, 40-, 50-, 60-, jährige Mitgliedschaft werden Jahresnadeln und Urkunden ausgegeben. Ehrungen für 10- jährige Mitgliedschaft erfolgen ab Eintrittsjahr 2000. Mitglieder, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Bezirksvorstandes oder des Hauptvorstandes mit der silbernen oder goldenen Ehrennadel ausgezeichnet werden. Über den Antrag entscheidet der Hauptausschuss. 

§ 10 Satzungsänderung Die Jahreshauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Der Wortlaut einer beantragten Änderung muss mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden. § 11 Auflösung Die Auflösung der Abteilung kann von der Jahreshauptversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden. Zu einer solchen Versammlung müssen der Bezirksvorstand und der Hauptvorstand des SGV eingeladen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sauerländischen Gebirgsverein Bezirk Siegerland e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Falls dieser gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die Jahreshauptversammlung zugleich über eine dem Satzungszweck entsprechende Verwendung des Abteilungsvermögens. Das Abteilungsvermögen fällt dann an die Stadt Hilchenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. In diesem Fall ist vor der Durchführung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. § 12 Geltungsbeginn Diese Satzung tritt am 26. Januar 2008 in Kraft. Diese Satzung wird rechtsgültig nach der Eintragung in das Vereinsregister. Alle vorherigen Satzungen treten damit außer Kraft. 57271 Hilchenbach-Müsen, den 26. Januar 2008 

Angenommen in der Jahreshauptversammlung am 08. Februar 2003 in Hilchenbach Müsen, zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 26.01.2008